Laut § 50 der Wettspielordnung ist mit dieser fristgerechten Abmeldung die Spielberechtigung für den Stammverein erloschen und der Spieler ab sofort für einen anderen österreichischen Verein spielberechtigt.
Die Abmeldung muss dem Verein eingeschrieben und in Kopie dem Landesverband bekanntgegeben werden.
Eine Freigabe durch den Verein kann nur abgelehnt werden, wenn die Abmeldung nicht innerhalb des offiziellen Abmeldezeitraums ( 1. - 31. Oktober ) erfolgte. In diesem Fall hat der Verein die Freigabeverweigerung dem Spieler innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Abmeldung dem Spieler bekanntzugeben ( § 51 WO ).
Im Einvernehmen mit seinem Verein kann sich ein Spieler auch außerhalb des Abmeldezeitraums als Spieler abmelden.