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Verbands-Info

Teurer Fehler in vielen Vereinsstatuten

Was der StTV seinen Mitgliedsvereinen auf Initiative unseres Finanzreferenten MMag. Hubner bereits bei der heurigen Generalversammlung Ende Jänner 2011, anschließend dann auch über die Homepage und mittels einer Vereinsaussendung mitgeteilt hat, wurde nun in einem Bericht der Kleinen Zeitung vom 26. Mai 2011 (sowohl in der Online- als auch in der Printausgabe) thematisiert.

<font size="2" face="tahoma,arial,helvetica,sans-serif"><a href="http://www.kleinezeitung.at/steiermark/2751354/teurer-fehler-vielen-vereinsstatuten.story" target="_blank">Online-Bericht Kleine Zeitung</a></font>

<font size="2" face="tahoma,arial,helvetica,sans-serif">Nach unseren Beobachtungen fehlt leider in vielen Statuten die Bestimmung, dass auch bei Wegfall des begünstigten Zwecks eine entsprechende Vorsorge in den Statuten getroffen werden muss. Allein das Fehlen dieser Bestimmung in den Statuten löst unabhängig vom tatsächlichen Vorgehen Steuerpflicht aus (auch dann, wenn tatsächlich eine Übertragung an begünstigte Rechtsträger erfolgen sollte). </font>

<font size="2" face="tahoma,arial,helvetica,sans-serif">Wir haben daher empfohlen, eine der folgenden Formulierungen zu verwenden: <br> <br><strong> <br>Musterstatuten: <br></strong></font><font size="2" face="tahoma,arial,helvetica,sans-serif">-. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. </font>


<font size="2" face="tahoma,arial,helvetica,sans-serif"><strong>Weitere zulässige Varianten:</strong> <br></font><font size="2" face="tahoma,arial,helvetica,sans-serif">a) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten <br>Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke der „XY“ (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck ist anzuführen) zu verwenden. <br> <br>oder <br> <br>b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an „XY“ zwecks Verwendung für „ZZ“ (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck ist anzuführen). <br> <br>oder <br> <br>c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an „XY“ zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO <br> <br> <br><strong>HINWEIS: <br></strong>Steuerlich stehen nur dann Begünstigungen zu, wenn das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks wieder begünstigten Zwecken zugeführt wird! <br> <br>Verwenden Sie daher bitte unbedingt eine der oben angeführten Varianten. <br></font>

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