Energiekostenzuschuss II: Voranmeldung bis 2. November 2023 notwendig
Ab sofort können sich gemeinnützige Organisationen für ihre unternehmerisch tätigen Bereiche über den aws-Fördermanager für den Energiekostenzuschuss II (EKZ II) bis 2. November 2023 voranmelden. Die Voranmeldung ist für eine anschließende Antragstellung (Start für 9. November geplant) zwingend notwendig.
Wen betrifft es?
Unternehmerisch tätig ist eine Organisation, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, auch wenn sie dabei keine Gewinne erzielen will. Ob sie dabei der Umsatzsteuer unterliegt oder davon befreit ist (§ 6 Umsatzsteuergesetz), ist nicht entscheidend. So können beispielsweise auch gemeinnützige Sportvereine/-verbände unternehmerisch tätig sein, aber von der Umsatzsteuer befreit sein. Bitte prüfen Sie im Zweifelsfall mit einem/einer Steuerberater:in, ob eine unternehmerische Tätigkeit des Vereins vorliegt.
Abgrenzung zu Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
Parallel befindet sich ein weiteres Förderprogramm, explizit für gemeinnützige Organisationen, der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (NPO-EKZ), in Ausarbeitung. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Ende 2023 möglich sein. Er richtet sich ausschließlich an gemeinnützige und kirchliche Organisationen, die nicht oder zumindest teilweise nicht unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind.
Aber Achtung: Energiemehrkosten von gemeinnützigen und kirchlichen Organisationen, die einer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind, werden nicht im NPO-EKZ, sondern im Rahmen des EKZ II gefördert. Da die Anmeldefrist des EKZ II aber bereits am 2. November 2023 endet, sollte die eigene Zuordnung möglichst schnell geprüft und im Zweifelsfall eine Anmeldung für den EKZ II getätigt werden. Sollte bei einer Einreichung zum NPO-EKZ eine unternehmerische Tätigkeit festgestellt werden, wäre eine Anspruchsberechtigung für den NPO-EKZ nicht gegeben und zugleich eine Anmeldung für den EKZ II nicht mehr möglich.
Bitte beachten Sie, dass sich der NPO-EKZ hinsichtlich der antragsberechtigten Organisationen vom früheren „NPO-Unterstützungsfonds“ unterscheidet und prüfen Sie, ob Ihre Organisation im EKZ II oder im NPO-EKZ antragsberechtigt ist.
Zusammenfassung
- Voranmeldungsfrist für EKZ II ist der 2. November 2023 – im Zweifelsfall voranmelden.
- Unbedingt mit Steuerberater:in prüfen, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.
- Wenn keine unternehmerische Tätigkeit: anspruchsberechtigt im NPO-EKZ.
- Wenn unternehmerische Tätigkeit: anspruchsberechtigt im EKZ II oder Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen.
Hotline und Kontakt
Telefonische Auskunft des aws: +43 1 26 77 999 (Mo-Do 8-17, Fr 8-15 Uhr)
E-Mail-Adresse: energiekostenzuschuss@aws.at